10 Antworten zur Riesterrente
Die Riesterrente ist mittlerweile zur Volksrente geworden.
Zu den Anfangszeiten wollte fast niemand einen Riestervertrag abschließen.
Meinungsmacher-Sendungen wie WISO liesen kein gutes Haar an der Riesterrente.
Nach einigen, allerdings nur kleinen Änderungen, ist die Riesterrente zum Selbstläufer geworden.
Trotzdem ist die Risterrente immer noch ein kompliziertes Rentenmodell.
Mit 10 Antworten auf 10 Fragen zur Riesterrente wird hoffentlich einiges klarer.
1. Wer kann eine Riester-Förderung erhalten?
-Unmittelbar förderberechtigt sind folgende Personengruppen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer
Auszubildende
Beamte und Richter
Empfänger von Amtsbezügen (wenn das Versorgungsniveau entsprechend dem der Besoldungsempfänger abgesenkt wurde)
Berufs- und Zeitsoldaten
Wehr- und Zivildienstleistende
Mütter und Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit
In der Rentenversicherung pflichtversicherte Selbständige (z.B. Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstler und Publizisten)
Arbeitnehmerähnliche Selbständige
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
Geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 EUR pro Monat), die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben.
Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder von Arbeitslosengeld II (auch wenn sie wegen zu berücksichtigenden Einkommens keine Unterstützung erhalten), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.
Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt rentenversicherungspflichtig waren oder auf Antrag versicherungspflichtig werden.
Bezieher des Existenzgründungszuschusses („Ich-AG“)
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
Bezieher von Versorgungen wegen Dienstunfähigkeit (Beamte)
Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderberechtigten Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte
Anspruch auf staatliche Förderung. Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.
2. Wer kann keine Riester-Förderung erhalten?
Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte.
Arbeitnehmer und selbständig Tätige (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte), die als Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.
Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Sozialhilfebezieher.
Geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 EUR pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen.
Studenten.
3. Was versteht man unter abgeleiteten Anspruch bei Ehegatten ?
(mittelbare Zulageberechtigung)
Ehegatten sind mittelbar zulageberechtigt, wenn beide Ehegatten einen auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder der unmittelbar Zulageberechtigte über eine förderfähige betriebliche Altersversorgung verfügt und der mittelbar Zulageberechtigte einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte seinen Mindesteigenbetrag leistet.
Die Ehegatten die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG (beide Ehegatten sind unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt) erfüllen.
4. Gibt es Besonderheiten bei Beamten und Empfängern von Amtsbezügen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung von Empfängern von Besoldung und Amtsbezügen, ist die schriftliche Einwilligung des Zulageberechtigten zur Übermittlung der für die Zulageberechnung erforderlichen Daten durch die jeweils zuständige Stelle an die zentrale Stelle (ZfA) und die Verwendung dieser Daten für das Zulageverfahren.
Zuständige Stellen in diesem Sinne sind die die Besoldung oder Amtsbezüge anordnenden Stellen bzw. die zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber eines ohne Besoldung Beurlaubten, der zum Kreis der Zulageberechtigten gehört.
5. Welche Regelung gilt für Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen?
Die Staatsangehörigkeit ist für die zusätzliche Förderung ohne Bedeutung.
Voraussetzung ist aber, dass derjenige derunbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegt und dass die übrigen Voraussetzungen zum zulageberechtigten Personenkreis erfüllt werden.
Bei einer Rückkehr ins Heimatland sind ggf. die Förderungen zurückzuzahlen.
6. Welche Regelung gilt für Grenzgänger?
Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat arbeiten, sind in der Regel förderberechtigt. Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und in dem Staat, in dem sie arbeiten, rentenversicherungspflichtig.
Die Pflichtmitgliedschaft in einer ausländischen Rentenversicherung genügt, weil die Rentenversicherungssysteme aller an Deutschland angrenzenden Staaten dem deutschen Modell vergleichbar sind.
Grenzgänger, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten, sind dagegen in der Regel nicht förderberechtigt.
7. Was ist bei geringfügig Beschäftigen (Minijobs) zu beachten?
Für geringfügig Beschäftigte in so genannten „Minijobs“ – das sind Beschäftigungen mit einem Entgelt bis 400 EUR monatlich – zahlt der Arbeitgeber eine pauschale Abgabe.
Diese beträgt 30% und teilt sich auf in:
15% für die Rentenversicherung
13% für die Krankenversicherung
2% als Pauschalsteuer.
Förderung können diejenigen geringfügig Beschäftigten erhalten, die den Rentenversicherungsbeitrag freiwillig aufstocken auf den normalen Beitragssatz. Dies ist dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären.
Durch diese Aufstockung wird der geringfügig Beschäftigte unmittelbar förderfähig und kann einen Riestervertrag abschließen.
8. Wie hoch ist die Grundzulage der Riesterrente?
Die Grundzulage beträgt ab dem Jahr 2008 154 EUR.
9. und 10. Wie hoch ist der Berufseinsteigerbonus und wer erhält ihn?
Der Berufseinsteigerbonus beträgt bis zu 200 EUR für unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für dieses Beitragsjahr erhöht sich die Grundzulage um einmalig max. 200 EUR auf max. 354 EUR.
Werden weniger als die erforderlichen 4% des Vorjahresbruttoeinkommens eingezahlt, verringert sich neben der Grundzulage auch der Berufseinsteigerbonus prozentual.
Zu berücksichtigen ist, dass die einmalige Erhöhung der Grundzulage für das Beitragsjahr Einfluss auf die Höhe des Mindesteigenbeitrages hat.
Der einmalige Bonus wird nicht nur bei Neuabschlüssen gewährt sondern auch solchen Riester-Sparern, die bereits einen Vertrag abgeschlossen haben.