10 weitere Antworten zur Riesterrente

3. August 2009 von
archiviert in: geld+sparen 

Die Riesterrente wurde schon deutlich vereinfacht, trotzdem gibt es noch viele Fragen zu den Riesterverträgen.
Ich möchte euch hier zumindest 10 Fragen beantworten.

1. Wie hoch ist der erforderliche Eigenaufwand für die maximale Riester-Zulage?

Die Mindesteigenbeträge für die maximale Zulagenförderung sind ab dem Jahr 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, höchstens jedoch 2.100 Euro. Davon können noch abgezogen werden, die 154 € und eine eventuelle Kinderzulage. Die Kinderzulage beträgt pro Kind vor dem 01.01.2008 geboren 185 €. Für Kinder die nach dem 31.12.2007 geboren sind 300 Euro. Mindestens muss der Sockelbetrag von 60 Euro bezahlt werden.

2. Was passiert, wenn weniger als der Mindesteigenbeitrag auf den Riestervertrag eingezahlt wird?

Wenn der Mindesteigenbeitrag bzw. der Sockelbetrag nicht vollständig eingezahlt wird, wird die Förderung nur anteilig in Verhältnis von Eigenbeitrag zum Mindestbeitrag gewährt.

3. Muss die Zulageberechtigung während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben?

Um die volle Riester-Förderung für das gesamte Jahr zu erhalten, reicht es aus, dass in dem jeweiligen Beitragsjahr z.B. in einem Monat zum förderberechtigten Personenkreis gehört hat.

4. Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag bei Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld?

Bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen ist der tatsächliche Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld etc.) für die Bemessung des Mindesteigenbeitrages maßgeblich. Wird nur ein geringes tatsächliches Entgelt oder Entgeltersatzleistung erzielt, ist als Mindesteigenbeitrag der Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR auf den Riestervertrag einzuzahlen.

5. Zählt Elterngeld zu den beitragspflichtigen Einnahmen?

Nein, Elterngeld zählt nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen und ist deshalb für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages nicht heranzuziehen.

6. Nach welchem Einkommen bemisst sich der Mindesteigenbeitrag bei versicherungspflichtigen Selbständigen?

Maßgeblich sind die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des 6. Buches Sozialgesetzbuch im Vorjahr. Danach wird grundsätzlich ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt (2008 waren das 29.820). Bei Nachweis eines anderen Einkommens wird dieses zugrunde gelegt.

7. Wie sieht es mit der Zulageberechtigung aus, wenn jemand bei seinem selbständig tätigen Ehegatten angestellt ist?

Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer besteht eine unmittelbare Zulageberechtigung. Wenn der Ehegatte als Selbständiger nicht rentenversicherungspflichtig ist, ist er dadurch mittelbar zulageberechtigt.

8. Bis wann kann der Zulageantrag gestellt werden?

Für die Antragstellung hat man zwei Jahre Zeit. Für 2007 muss der Zulageantrag bis spätestens 30.12.2009 gestellt sein.

9. Wie ist das mit dem Sonderausgabenabzug bei Riester ?

Das Finanzamt nimmt die so genannte Günstigerprüfung vor. D.h. es prüft, ob der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der Anspruch auf die Riester-Zulage. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, erhöht sich die unter der Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. Der Sonderausgabenabzug reduziert die Steuerschuld.

10. Wird für den Riestervertrag ein Freistellungsauftrag benötigt?

Es findet weder in der Ansparphase noch bei Auszahlung ein Zinsabschlagsteuerabzug statt, es ist also kein Freistellungsauftrag erforderlich. 10 andere Fragen habe ich bereits in einem früheren Artikel Riester-Artikel beantwortet.

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