Keine Nachberechnung alter Rückkaufswerte bei Lebensversicherungen
Versicherte die ihre Lebensversicherung vor 2005 gekündigt haben, können von ihrer ehemaligen Versicherungsgesellschaft jetzt keine
Mögliche Ansprüche der Kunden seien verjährt, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Denn die fünfjährige Verjährungsfrist habe mit der damaligen Abrechnung und nicht mit dem verbraucherfreundlichen Urteil des BGH zum Rückkaufswert im Jahre 2005 begonnen. Das Gericht wies damit eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Iduna ab. (Az.: IV ZR 208/09)
Die Verbraucherzentrale vertrat mehrere Kunden, die ihre Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen zwischen 1995 und 2000 gekündigt hatten und sich den Rückkaufswert nach den damaligen Berechnungsmethoden auszahlen ließen.
Einige Versicherungsnehmer erhielten daraufhin gar kein Geld ausbezahlt.
Warum ich mir die Versicherungen dann auszahlen lasse verstehe ich allerdings auch nicht.
Jedenfalls forderten diese Versicherungsnehmer im Hinblick auf das Urteil des BGH im Oktober 2005 eine Nachberechnung.
Damals hatte der Bundesgerichtshof die geltenden Berechnungen zum Rückkaufswert für unwirksam erklärt und bestimmt, dass ein Mindestbetrag ausgezahlt werden müsste.
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