Riesterverträge ab 2012
Für Riesterverträge gelten ab 2012 einige Änderungen.
Diese gesetzlichen Änderungen gelten auch bei bestehenden Riesterverträgen.
- Ab 2012 gilt ein einheitlicher Sockelbetrag für alle Riestersparer.
Mittelbar Zulageberechtigte müssen ebenfalls 60 € Sockelbeitrag zahlen, um ihren vollen Zulagenanspruch zu wahren.
Bei Ehegatten mit unmittelbarer und mittelbarer Förderung erhöht sich damit der Förderhöchstbeitrag auf 2160,00 Euro. - Der Zulagenanspruch kann nachträglich gesichert werden.
Wenn ein Riestersparer unwissentlich und aus Versehen keinen Eigenbeitrag geleistet hat und dadurch Zulagen zurückgefordert worden sind, gibt es die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträge für vergangene Jahre.
Dies betrifft häufig die Fälle bei Eltern mit Kindererziehungszeiten, die hier in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und keinen Eigenbeitrag geleistet haben. - Minijobber müssen nur noch 4,6 % für die unmittelbare Förderfähigkeit zahlen.
Um vollwertiges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sein und die unmittelbare Förderfähigkeit zu erlangen,
müssen 400 Euro Kräfte auf die Beitragsfreiheit zu gesetzlichen Rentenversicherung verzichten und einen Eigenbeitrag zahlen.
Wegen des geänderten Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (19,6 %) verringert sich dieser Betrag.
Bei 400 Euro sind das 18,40 € (vorher 19,60 €). - Dualstudium-Teilnehmer sind unmittelbar förderfähig.
Seit 01.01.2012 werden alle Teilnehmer an dualen Studiengängen sozialversicherungsrechtlich wie zur Berufsausbildung Beschäftigte behandelt; d.h. sie sind gesetzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht versichert und damit auch riesterfähig. - Bufdies sind unmittelbar förderfähig.
Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sind Pflicht versichert in der gesetzlichen Rentenversicherung und ebenfalls riesterfähig. - Riesterzulage und Kindergeld.
Das Kindergeld wird unabhängig von den eigenen Einkünften des volljährigen Kindes (18 und 25 Jahren) gezahlt. Durch die Änderung des Bundeskindergeldgesetzes entfällt künftige die Einkommensprüfung (8.004 Euro) bei in Ausbildung oder Studium befindlichen Kindern. Ausnahme, wenn das Kind eine zweite Ausbildung macht und mehr als 20 Wochenstunden regelmäßig arbeitet. Diese Regelung hat Auswirkung auf die Gewährung von Kinderzulagen im Riestervertrag, da die Kindergeldberechtigten, nun generell ohne Einkommensprüfung des Kindes in den Genuss der Zulagen kommen.