Besteuerung von Kapital-Lebensversicherungen

März 15, 2009 by · Kommentare deaktiviert für Besteuerung von Kapital-Lebensversicherungen
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In einigen Artikel habe ich bereits auf die Möglichkeiten hingewiesen, wie man für seine Lebensversicherung bei vorzeitiger Veräußerung noch Geld sparen kann.
Ein wichtiger Aspekt ist die steuerliche Behandlung der Erträge aus Lebensversicherungen.
Bis zum Jahr 2004 war die Besteuerung der Kapital-Lebensversicherungen relativ einfach.
Die Zinsen, bzw. Gewinnanteile des Versicherungsvertrages gehörten beim Versicherungsnehmer zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen und waren in der Regel steuerfrei.
Bedingung war, dass die Versicherungsprämien als Sonderausgaben galten und der Versicherungsvertrag mindestens 12 Jahre bestand.

Für Lebensversicherungen die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, hat sich die steuerlliche Situation deutlich verschlechtert.
Richtig unübersichtlich ist es dann mit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 geworden.

Besteuerung von neuen Lebensversicherugen

Kapitalerträge aus Kapital-Lebensversicherungen die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden sind steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Differenz der eingezahlten Versicherungsbeiträge und der ausgezahlten Versicherungssumme.

Beispiel:
Peter Zwegat schließt am 12.01.2005 eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Die Versicherungssumme beträgt 50.000 Euro. Am 12.01.2015 wird die Lebensversicherung fällig, die auszahlungsumme einschließlich der erzielten Erträge beträgt 60.000 Euro. In den 10 Jahren hat Peter Zwegat 40.000 Euro eingezahlt.
Die Differenz zwischen den eingezahlten Versicherungsbeiträgen und der Auszahlungsumme, also 20.000 Euro sind der steuerpflichtige Kapitalertrag.
Die Versicherung ist verpflichtet, von dem gesamten Kapitalertrag die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Damit ist die Einkommensteuer abgegolten, der Versicherungsnehmer muss die Erträge nicht mehr in der Steuererklärung angeben.

Steuerprivileg:
Ein besonderes Steuerprivileg erhalten die Versicherungnehmer bei denen der Lebensversicherungsvertrag mindesten 12 Jahre läuft und die bei Auszahlung der Versicherungsumme das 60. Lebensjahr vollendet haben.
In diesem Fall ist nur die Hälfte des Differenzbetrags zu versteuern.
Allerdings müssen die Versicherungsunternehmen auch in diesem Fall die volle Steuer einbehalten.
Die Kürzung der Bemessungsgrundlage kann nur durch die Steuererklärung vorgenommen werden. Die gezahlte Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall lediglich eine Steuervorauszahlung, die zuviel einbehaltene Steuer wird dann vom Finanzamt erstattet oder mit der Jahressteuerschuld verrechnet.